Ungarische Erben in einem italienischen Nachlass – welches Recht ist anzuwenden?

Mit der zunehmenden Mobilität in Europa kommt es immer häufiger vor, dass ein Nachlassfall mehrere Länder betrifft. So ist es beispielsweise nicht ungewöhnlich, dass ein ungarischer Staatsbürger eine Immobilie in Italien besitzt oder ein ungarischer Erbe Vermögenswerte in Italien erbt. In solchen Fällen stellt sich schnell die Frage: Welches Recht ist bei der Erbfolge maßgeblich?
Die Antwort ist in vielen Fällen nicht selbstverständlich, und es kann für das Nachlassverfahren von großer Bedeutung sein, ob in der Sache ungarisches oder italienisches Recht anzuwenden ist.
Die Rolle der Europäischen Erbrechtsverordnung
In der Europäischen Union wird ein Großteil der Erbschaftsangelegenheiten durch die seit 2015 geltende Europäische Erbrechtsverordnung geregelt. Ziel der Verordnung war es, in Erbschaftsangelegenheiten zwischen den EU-Mitgliedstaaten einheitlichere und berechenbarere Regeln zu schaffen.
Grundsätzlich gilt für die Erbfolge das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Dies kann in der Praxis jedoch verschiedene Fragen aufwerfen. Was geschieht beispielsweise, wenn der Erblasser ungarischer Staatsbürger war, aber einen wesentlichen Teil seines Lebens in Italien verbracht hat? Oder wenn er seinen Wohnsitz in Ungarn hatte, aber auch Immobilien in Italien zu seinem Vermögen gehörten?
Wann italienisches Recht zur Anwendung kommt
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, so unterliegt die Erbfolge in der Regel den Bestimmungen des italienischen Erbrechts.
Dies kann in vielerlei Hinsicht von dem abweichen, was ein ungarischer Erbe gewohnt ist. Das italienische Recht legt beispielsweise großen Wert auf den Schutz der sogenannten pflichtteilsberechtigten Erben, sodass ein bestimmter Teil des Nachlasses bestimmten Familienangehörigen – beispielsweise dem Ehepartner oder den Kindern – vorbehalten bleibt.
Solche Regelungen können erheblichen Einfluss darauf haben, in welchem Verhältnis eine Immobilie oder ein anderer Vermögensgegenstand letztendlich an die einzelnen Erben fällt.
Kann man das ungarische Recht wählen?
Nur wenige wissen, dass die Europäische Erbrechtsverordnung dem Erblasser die Möglichkeit bietet, im Voraus über das anzuwendende Recht zu verfügen.
Ein ungarischer Staatsbürger kann beispielsweise in seinem Testament festlegen, dass für die Erbfolge das ungarische Recht gelten soll, selbst wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hat.
Diese Entscheidung kann insbesondere dann wichtig sein, wenn der Erblasser über Vermögen in mehreren Ländern verfügt und spätere Rechtsauslegungsstreitigkeiten oder parallele Nachlassverfahren vermeiden möchte.
Erbschaft einer italienischen Immobilie als ungarischer Erbe
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Fall, in dem ein ungarischer Erbe eine Immobilie in Italien erbt. In solchen Situationen ist häufig Folgendes erforderlich:
• Nachlassverfahren vor italienischen Behörden,
• die Eintragung des Eigentumsrechts an der Immobilie in das italienische Grundbuch,
• sowie die Klärung etwaiger erbrechtlicher und steuerlicher Fragen.
Der Prozess besteht in vielen Fällen aus mehreren Schritten, und es ist nicht selten, dass sowohl ungarische als auch italienische rechtliche Aspekte berücksichtigt werden müssen.
Warum ist die rechtliche Vorbereitung wichtig?
Eine der größten Herausforderungen bei internationalen Erbschaftsangelegenheiten besteht darin, dass rechtliche Fragen oft erst dann sichtbar werden, wenn das Verfahren bereits angelaufen ist.
Dabei kann in vielen Fällen bereits eine vorläufige rechtliche Überprüfung dazu beitragen, dass der Erblasser oder die Familienangehörigen klarer erkennen:
• welches Recht zur Anwendung kommt,
• wie sich die Erbfolge gestalten könnte,
• und welche Schritte erforderlich sind, um spätere Verfahren zu vereinfachen.
In grenzüberschreitenden Nachlassangelegenheiten ist es oft von größtem Wert, wenn es gelingt, die rechtlichen Fragen noch vor dem Streit oder dem Verfahren zu klären.
